AGB
I. Maßgebliche Bedingungen
1. Für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen mit der Gesundheitsteam GmbH
Bayern (nachfolgend auch Verkäuferin genannt), gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Sie gelten auch, wenn der Vertragspartner auf eigene Geschäftsbedingungen
verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
2. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen im Interesse
der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
II. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
- spätestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage
zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.
2. Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
liegenden Satzes berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine niedrigere
Belastung nachweist.
3. Die Verkäuferin ist berechtigt, im Falle des Verzugs bei außergerichtlichen Mahnungen
5,00 EURO Bearbeitungsgebühr pro Mahnung in Rechnung zu stellen. Dem Käufer
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
III. Lieferfristen, Lieferverzug
1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist oder der Liefergegenstand vom Verkäufer abgesandt wurde.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik
und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Willens der Verkäuferin liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
Liefergegenstands von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger
Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind von der Verkäuferin auch dann nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden von der Verkäuferin in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst
mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von der Verkäuferin angegebenen Lieferfristen
zulässig,
soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
5. Befindet sich die Verkäuferin in Lieferverzug, so muß ihr der Käufer, bevor er sich vom
Vertrag lösen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen mit
dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne.
IV. Verbot der Weitergabe von Unterlagen
1. Abbildungen, Zeichnungen und Kostenvoranschläge dürfen ohne schriftliche Zustimmung
der Verkäuferin Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Verstößt der Käufer gegen diese Bestimmung, so ist die Verkäuferin berechtigt, 50% des
nach dem Kostenvoranschlag zu ermittelnden Gesamtpreises als Schadensersatz zu verlangen.
Der Verkäuferin ist dabei unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen
sowie auch dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen bleibt.
V. Gewährleistung, Haftung der Verkäuferin
1. Gewährleistungsansprüche des Käufers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt.
Der Verkäuferin bleibt es unbenommen, anstelle der Nachbesserung eine Ersatzsache
zu liefern.
2. Ist es nicht möglich, einen der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler zu beseitigen
oder sind für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Käufer
anstelle der Nachbesserung Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder
Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
3. Die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche setzt die rechtzeitige Rüge gemäß
§§ 377, 378 HGB voraus sofern diese Vorschriften für die Vertragspartner Geltung
haben.
Bei den übrigen Käufern gilt folgendes: Offensichtliche Mängel sind der Verkäuferin
innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Kunde dies, verliert er
wegen dieser Mängel jegliche Ansprüche.
4. Werden Waren auf Wunsch des Kunden eingelagert, so beginnt die Gewährleistungspflicht
8 Tage nach Mitteilung der Einlagerung durch die Verkäuferin zu laufen.
5. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Verkäuferin nur in den Fällen
des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen
Bezahlung vor.
2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die
Verkäuferin zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände
durch die Verkäuferin gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die
Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder der Rücktritt
ausdrücklich
durch die Verkäuferin schriftlich erklärt wird.
4. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder
einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt jedoch der Verkäuferin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwi-
schen
ihr und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die
dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der
Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet
sich diese, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies
jedoch der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, daß der Käufer die abgetretenen
Forderungen
und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin
vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht der Verkäuferin
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Ge-
genständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Käufer verwahrt das Miteigentum für die Verkäuferin.
7. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte
hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich
sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum der Verkäuferin
hinzuweisen.
8. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen
des Käufers freizugeben, als deren Wert den Wert der ihr zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.
VII. Leistungsverweigerungsrecht
Die Verkäuferin kann von einem Käufer Vorauskasse verlangen, wenn nach der Auskunft
einer Bank, der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer
ähnlichen Einrichtung die pünktliche Zahlung des Kaufpreises nicht gewährleistet
erscheint.
Erbringt der Käufer in diesem Fall den Kaufpreis nicht innerhalb von zwei
Wochen
nach Aufforderung durch die Verkäuferin, so kann sich diese vom Vertrag lösen.
Die Verkäuferin hat dann einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30 % des ver-
einbarten Kaufpreises. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, daß der
Verkäuferin kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
VIII. Rücktritt
Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Verkäuferin un-
beschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,
30% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen
Kosten
und für entgangenen Gewinn fordern. Wurde aufgrund des erteilten Auftrages
eine Maßanfertigung gefertigt, beträgt der Schadensersatz 100 % des Verkaufspreises.
Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
IX. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Käufers und von der Verkäuferin berechnet. Portound
Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart
erfolgt nach bestem Ermessen, sofern nicht eine bestimmte Versandart vereinbart ist.
Auf Wunsch wird die Ware auf Kosten des Käufers versichert.
X. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender
Vereinbarung erfolgt die Übergabe in Stockdorf. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger
Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Käufer hat die Pflicht,
den Liefergegenstand innerhalb der selben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet
vorübergehend zur Annahme verhindert.
2. Bleibt der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Verkäuferin
nach Satzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung
einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft oder endgültig
verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises
nicht imstande ist. Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des
Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin
einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Erklärt
der Käufer, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im
Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über.
4. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht in
diesem Falle dem tatsächlichen Versand gleich.
XI. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen
der Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
XII. Erfüllungort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Stockdorf.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz
der Verkäuferin zuständig ist. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers
zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit der Verkäuferin geschlossenen
Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch
die Verkäuferin.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen hiervon unberührt.
GT Gesundheitsteam GmbH Bayern